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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15   

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LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15 (https://dejure.org/2018,89216)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15 (https://dejure.org/2018,89216)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - L 18 AS 2413/15 (https://dejure.org/2018,89216)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsan-spruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsan-spruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5 mwN aus der Rspr. des BSG).

    Auch im Rahmen des § 104 SGB X müssen die Leistungen des nach-rangig verpflichteten bzw. unzuständigen Leistungsträgers indes materiell rechtmäßig erbracht worden sein ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - Rn. 38 mwN aus der Rspr des BSG).

    Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs. 1 SGB III aF interpretiert worden und nicht als nur vor-läufige Leistungspflicht der SGB II-Träger Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwi-schen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R und - B 13 R 9/12 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.September 2015 - L 16 "R 39/15, juris).

    Der Kläger war damit zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20), in der keiner der Leis-tungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des Bundessozial-gerichts vom 31. Oktober 2012 (- B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R -) reagiert, die nach Auffassung des Gesetzgebers in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsan-sprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbeson-dere bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Er-gänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311).

    Bis zu den nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Urteilen des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) war nämlich davon auszugehen, dass der Ausgleich zwischen den Trägern nach § 103 SGB X zu erfolgen hatte (vgl. Geiger, Rentenzahlungsansprüche für Zeiten des Bezugs von Alg II, SGb 2014, 183 ff).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsan-spruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsan-spruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5 mwN aus der Rspr. des BSG).

    Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs. 1 SGB III aF interpretiert worden und nicht als nur vor-läufige Leistungspflicht der SGB II-Träger Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwi-schen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R und - B 13 R 9/12 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.September 2015 - L 16 "R 39/15, juris).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des Bundessozial-gerichts vom 31. Oktober 2012 (- B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R -) reagiert, die nach Auffassung des Gesetzgebers in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsan-sprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbeson-dere bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Er-gänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311).

    Bis zu den nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Urteilen des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) war nämlich davon auszugehen, dass der Ausgleich zwischen den Trägern nach § 103 SGB X zu erfolgen hatte (vgl. Geiger, Rentenzahlungsansprüche für Zeiten des Bezugs von Alg II, SGb 2014, 183 ff).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    Der Kläger war damit zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20), in der keiner der Leis-tungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 SO 427/15

    Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet - Trotz Zweifeln an der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    Unterlässt es ein SGB II-Leistungsträger in Fällen, in denen er den Leistungsempfänger für nicht erwerbsfähig hält, das Verfahren nach § 44a SGB II einzuleiten und dem Rentenversicherungsträger Gelegenheit zum Widerspruch nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu geben, so mag dies zwar dazu führen, dass das Wi-derspruchsrecht des betroffenen Trägers nicht erlischt und der SGB II-Leistungsträger Leistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 7 SGB II zu gewähren hat (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B - juris).
  • LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15

    § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
  • BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvL 14/98

    Richtervorlage zur Heilung fehlerhafter Zweckverbände in Sachsen-Anhalt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    So-weit damit zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich verfassungsrechtlich verbotene "echte" Rückwirkung verbunden sein sollte (vgl. zu dem auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden Verbot rückwirkender be-lastender Gesetze: LSG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 l 9 AS 331/15 -, juris Rn. 42 ff.), wäre diese hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
  • BSG, 29.11.1985 - 4a RJ 84/84

    Krankenversicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15
    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsan-spruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsan-spruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5 mwN aus der Rspr. des BSG).
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